 | §1028 -
§1030 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 1: Grunddienstbarkeiten |
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| § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers |
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| ...(0)
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung
einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen
Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres
vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt
worden ist. |