 | §103 -
§105 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 1: Geschäftsfähigkeit |
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| § 104 Geschäftsunfähigkeit |
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| ...(0)
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 83
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist. |