 | §1041 -
§1043 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 1: Nießbrauchan Sachen |
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| § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers |
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| ...(0)
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine
außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der
Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache
gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter
ein Recht an der Sache anmaßt. |