 | §1043 -
§1045 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 1: Nießbrauchan Sachen |
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| § 1044 Duldung von Ausbesserungen |
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| ...(0)
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene
Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst
vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn
ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die
Verwendung der in §
1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
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