![]() | §104 -
§106 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 1: Geschäftsfähigkeit | |
| § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung | |
| ...(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. | |
| ...(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. | |