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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 1: Geschäftsfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
...(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
...(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.