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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 1: Nießbrauchan Sachen
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
...(0) Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.