![]() | §1068 -
§1070 -
- ![]() |
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 2: Nießbrauchan Rechten | |
| § 1069 Bestellung | |
| ...(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. | |
| ...(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden. | |