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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 2: Nießbrauchan Rechten
§ 1069 Bestellung
...(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
...(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.