 | §1078 -
§1080 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 2: Nießbrauchan Rechten |
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| § 1079 Anlegung des Kapitals |
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| ...(0)
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet,
dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital
nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
verzinslich angelegt und gleichzeitig dem
Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der
Anlegung bestimmt der Nießbraucher. |