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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 4: Dienstbarkeiten, Titel 2: Nießbrauch, Untertitel 2: Nießbrauchan Rechten
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
...(0) Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002