![]() | §1096 -
§1098 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 5: Vorkaufsrecht | |
| § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle | |
| ...(0) Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden. | |