 | §109 -
§111 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 1: Geschäftsfähigkeit |
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| § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln |
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| ...(0)
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von
Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem
Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder
mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
worden sind. |