 | §110 -
§112 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 1: Geschäftsfähigkeit |
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| § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte |
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige
ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige
mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem
anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam,
wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft
aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter
den anderen von der Einwilligung in Kenntnis
gesetzt hatte. |