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§118 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 2: Willenserkl ärung | |
| § 117 Scheingeschäft | |
| ...(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. | |
| ...(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. | |