 | §1178 -
§1179a -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Titel 1: Hypothek |
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| § 1179 Löschungsvormerkung |
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| ...(0)
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen
gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur
Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung
in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen,
zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden
soll,
1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht
als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
am Grundstück zusteht oder
2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen
Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am
Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger
oder bedingter sein. |