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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 2: Willenserkl ärung
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
...(0) Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.