 | §1198 -
§1200 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld, Untertitel 2: Rentenschuld |
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| § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld |
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| ...(1)
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld). |
| ...(2)
Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden. |