 | §11 -
§13 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer |
|
| § 12 Namensrecht |
|
| ...(0)
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem
Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das
Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann
der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen
zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. |