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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 8: Pfandrechtanbeweglichen Sachenundan Rechten, Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1209 Rang des Pfandrechts
...(0) Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.