 | §1218 -
§1220 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 8: Pfandrechtanbeweglichen Sachenundan Rechten, Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen |
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| § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb |
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| ...(1)
Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. |
| ...(2)
Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen. |