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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 8: Pfandrechtanbeweglichen Sachenundan Rechten, Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1249 Ablösungsrecht
...(0) Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.