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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 8: Pfandrechtanbeweglichen Sachenundan Rechten, Titel 2: Pfandrecht an Rechten
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
...(0) Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.