 | §1295 -
§1297 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 8: Pfandrechtanbeweglichen Sachenundan Rechten, Titel 2: Pfandrecht an Rechten |
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| § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine |
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| ...(0)
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf
die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger
übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine
verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen
des §
1228 Abs. 2 fällig werden.
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