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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 1: Verlöbnis
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
...(0) Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, dass einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.