![]() | §1298 -
§1301 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 1: Verlöbnis | |
| § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils | |
| ...(0) Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, dass einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet. | |