 | §1388 -
§1390 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht |
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| § 1389 Sicherheitsleistung |
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| ...(0)
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung
der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung
verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen
Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den
künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet
werden.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 |