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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
...(0) Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.