 | §1418 -
§1420 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 3: Gütergemeinschaft, Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 1419 Gesamthandsgemeinschaft |
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| ...(1)
Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. |
| ...(2)
Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann. |