 | §1423 -
§1425 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 3: Gütergemeinschaft, Unterkapitel 2: Verwaltungdes Gesamtgutsdurchden Mannoderdie Frau |
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| § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke |
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Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur
mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum
Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann
sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut
gehört. |