 | §1428 -
§1430 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 3: Gütergemeinschaft, Unterkapitel 2: Verwaltungdes Gesamtgutsdurchden Mannoderdie Frau |
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| § 1429 Notverwaltungsrecht |
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| ...(0)
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch
Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft
vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut
bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des
verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die
Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut
bezieht. |