 | §1438 -
§1440 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 3: Gütergemeinschaft, Unterkapitel 2: Verwaltungdes Gesamtgutsdurchden Mannoderdie Frau |
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| § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft |
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Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die
durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der
Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und
die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut
oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim
Erwerb eines Vermächtnisses. |