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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 2: Willenserkl ärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
...(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
...(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.