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Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich
gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte
ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt,
die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden
dürfen,
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des Gesamtguts mitzuwirken,
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die
Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist,
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in
der Person des anderen Ehegatten entstanden sind
und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur
Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass
sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen
Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt,
vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 245 |