 | §148 -
§150 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 3: Vertrag |
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| § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung |
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| ...(0)
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene
Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass
sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen
sein würde, und musste der Antragende dies
erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden
unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen,
sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert
er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme
als nicht verspätet. |