 | §1498 -
§1500 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 3: Gütergemeinschaft, Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft |
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| § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten |
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Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden
Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für
die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im
Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die,
wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft
in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der
Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten
Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende
Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten
Abkömmling versprochen oder gewährt hat. |