![]() | §149 -
§151 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 3: Vertrag | |
| § 150 Verspätete und abändernde Annahme | |
| ...(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. | |
| ...(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. | |