 | §1507 -
§1510 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht, Kapitel 3: Gütergemeinschaft, Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft |
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| § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung |
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Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch
seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung ausschließen,
wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den
Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
zu klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte
berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und
den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die
Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende
Anwendung. |