 | §150 -
§152 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 3: Vertrag |
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| § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden |
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| ...(0)
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags
zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden
gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche
Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder
der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in
welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem
aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden
Willen des Antragenden. |