 | §1558 -
§1560 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 6: Eheliches Güterrecht, Untertitel 3: Güterrechtsregister |
|
| § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts |
|
| ...(0)
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss
die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden.
Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt,
wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den
früheren Bezirk zurückverlegt. |