![]() | §1563 -
§1565 -
- ![]() |
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 7: Scheidung der Ehe, Untertitel 1: Scheidungsgründe | |
| § 1564 Scheidung durch Urteil | |
| ...(0) Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. | |