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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe, Titel 7: Scheidung der Ehe, Untertitel 2: Unterhaltdesgeschiedenen Ehegatten, Kapitel 1: Grundsatz
§ 1569 Abschließende Regelung
...(0) Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. 252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002