 | §1618a -
§1620 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 2: Verwandtschaft, Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen |
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| § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft |
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| ...(0)
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand
angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten
wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem
Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 |