 | §167 -
§169 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 5: Vertretung und Vollmacht |
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| § 168 Erlöschen der Vollmacht |
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| ...(0)
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach
dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus
diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs
findet die Vorschrift des §
167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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