![]() | §1716 -
§1741 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 2: Verwandtschaft, Titel 6: Beistandschaft | |
| § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland | |
| ...(0) Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend. | |