 | §173 -
§175 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 5: Vertretung und Vollmacht |
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| § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten |
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| ...(0)
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter
einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,
wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist
ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen
von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. |