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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 2: Verwandtschaft, Titel 7: Annahme als Kind, Untertitel 2: Annahme Volljähriger
§ 1769 Verbot der Annahme
...(0) Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.