![]() | §1768 -
§1770 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 2: Verwandtschaft, Titel 7: Annahme als Kind, Untertitel 2: Annahme Volljähriger | |
| § 1769 Verbot der Annahme | |
| ...(0) Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. | |