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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, Titel 1: Vormundschaft, Untertitel 1: Begründungder Vormundschaft
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
...(0) Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.