 | §179 -
§181 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte, Titel 5: Vertretung und Vollmacht |
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| § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft |
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| ...(0)
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung
ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige,
welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft
vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen,
dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende
Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges
Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne
Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen
wird. |