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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, Titel 1: Vormundschaft, Untertitel 3: Fürsorgeund Aufsichtdes Vormundschaftsgerichts
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
...(0) Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.