Neue Suche§1846 - §1851 - Zurück - Drucken

Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 4: Familienrecht, Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, Titel 1: Vormundschaft, Untertitel 3: Fürsorgeund Aufsichtdes Vormundschaftsgerichts
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
...(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
...(2) (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 289