![]() | §1926 -
§1928 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 1: Erbfolge | |
| § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft | |
| ...(0) Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. | |