Neue Suche§1928 - §1930 - Zurück - Drucken

Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 5: Erbrecht, Abschnitt 1: Erbfolge
§ 1929 Fernere Ordnungen
...(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
...(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.